Haltverbot

Abb. 1: Zeichen 283 StVO, absolutes Haltverbot
Abb. 2: Zeichen 286 StVO, eingeschränktes Haltverbot

Das Haltverbot (HV) ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein behördliches Stationierungsverbot im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund zu halten.

„Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist“, so die Legaldefinition in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.[1]

Das Haltverbot kann unter anderem mittels Verkehrszeichen angeordnet werden. Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind Stationierungsverbote für Fahrzeuge auf der Fahrbahn. Die grundlegenden Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt.

Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot und das eingeschränkte Haltverbot als Parkverbot bezeichnet, wobei die letztgenannten nach StVO zu unterscheiden sind. In Deutschland handelt es sich dabei um die amtlichen Begriffe.[2]

  1. zu § 12 StVO
  2. www.bast.de: Liste der amtlichen Bezeichnungen

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