Heimatvertriebener (Bundesvertriebenengesetz)

Als Heimatvertriebene werden nach der Legaldefinition in § 2 des Bundesvertriebenengesetzes von 1953 Vertriebene bezeichnet, die am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher ihren Wohnsitz in dem gesetzlich bestimmten Vertreibungsgebiet hatten. Darunter fallen Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit und Volksdeutsche, die nach dem Zweiten Weltkrieg aus den Ostgebieten, aus dem Sudetenland und aus alten Siedlungsgebieten in Ost- und Südosteuropa vertrieben wurden und bis 1993 im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden.


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