Mit Immaterialgut wird in der Rechtswissenschaft ein unkörperlicher Gegenstand im Sinne eines nicht greifbaren, geistigen Guts bezeichnet, beispielsweise ein Kunstwerk oder eine technische Erfindung.
Wie ihre körperlichen Äquivalente, die Sachen, existieren Immaterialgüter auch außerhalb der Rechtsordnung.[1][2]
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