Kirchengemeinde

Eine Kirchengemeinde (in der Schweiz und teilweise in Deutschland Kirchgemeinde) ist der staatskirchenrechtliche Begriff für eine kirchlich verfasste Gemeinde. Vom deutschen Grundgesetz ist den Kirchengemeinden die Körperschaft öffentlichen Rechts zugesagt. Die entsprechenden Artikel wurden aus der Weimarer Reichsverfassung übernommen (vgl. GG Art. 140).[1]

In den evangelischen Kirchen ist die Kirchengemeinde (in wenigen Landeskirchen mit abweichender Bezeichnung) die Organisationsform der Kirchenglieder auf lokaler Ebene. Sie ist die unterste eigenverantwortliche Gliederungsebene der Landeskirchen. In ihrem Bereich nimmt sie die Aufgaben der Kirche wie das Halten von Gottesdiensten, Seelsorge, kirchliche Unterweisung, diakonische Aufgaben sowie die Verwaltung des Vermögens wahr.

  1. vgl. Helmut Pree: Kirchengemeinde. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 5. Herder, Freiburg im Breisgau 1996, Sp. 1514.

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