Koalitionsfreiheit

Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Kern dieses Rechtes – das Koalitionsrecht[1] – ist die Möglichkeit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen und sich diesen anzuschließen.

Arbeitsbedingungen sind Bedingungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen, wie z. B. Lohn, Arbeitszeiten, Kündigungsschutz usw., Wirtschaftsbedingungen haben darüber hinaus wirtschafts- und sozialpolitischen Charakter, wie z. B. Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Arbeitslosigkeit.

Koalitionsfreiheit wird nach positiver Koalitionsfreiheit, also dem Recht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden beizutreten und der negativen Koalitionsfreiheit, also dem Recht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden fernzubleiben, unterschieden.

In Deutschland, der Schweiz, Frankreich und Italien gehört die Koalitionsfreiheit zu den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährt in Art. 11 Abs. 1 ausdrücklich das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ebenso der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 22 Abs. 1 und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte in Art. 8.[2] Auch die negative Koalitionsfreiheit ist durch die EMRK geschützt.[3] Auf EU-Ebene wird die Koalitionsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 EU-Grundrechtecharta geschützt.[4]

  1. Wolfgang Ritscher: Koalitionen und Koalitionsrecht in Deutschland bis zur Reichsgewerbeordnung. Neudruck. Keip Verlag, 1992, ISBN 3-8051-0111-2.
  2. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Fassung vom 13. März 2015.
  3. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2006, Az. 52562/99 und 52620/99, Volltext (Memento des Originals vom 29. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de, „Sorensen und Rasmussen gegen Dänemark“
  4. BGH, Urteil vom 21. August 2012, Az. X ZR 138/11, Vollstext, Rn. 20.

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