Menschenrechte

Als Menschenrechte werden individuelle Freiheits- und Autonomierechte bezeichnet, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins gleichermaßen zustehen.[1] Sie sind universell (gelten überall für alle Menschen), unveräußerlich (können nicht abgetreten werden) und unteilbar (können nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden).[2] Sie umfassen dabei bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtsansprüche.

Im Unterschied zu Menschenrechten sind „Grundrechte“ auf den Hoheitsbereich desjenigen Staates beschränkt, der diese Rechte ausdrücklich per Verfassung garantiert. „Bürgerrechte“ wiederum nennt man den Teil der Grundrechte, der nur den Staatsbürgern des betreffenden Landes vorbehalten ist.[3]

Die englische Bill of Rights (1689) überwand den bis dahin vorherrschenden Gedanken des Gottesgnadentums und ersetzte ihn durch das Prinzip der Parlamentssouveränität. Damit wurde der Weg zur politischen Durchsetzung der Menschenrechte gebahnt.
Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten, 1776
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 1789
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 1, an der Außenwand des österreichischen Parlamentsgebäudes in Wien
  1. Matthias Koenig: Menschenrechte. Frankfurt am Main 2005, S. 12.
  2. Lynn Hunt: Inventing Human Rights. A History. New York 2007, S. 20–21.
  3. Arnd Pollmann: Begriffsbestimmungen. In: Arnd Pollmann, Georg Lohmann (Hrsg.): Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. Stuttgart 2012, S. 129–135.

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