Regent von Frankreich

Ordonnanz des Königs Karl V., mit der das Volljährigkeitsalter des Königs auf 14 Jahre festgelegt und die Regentschaft organisiert wurde (Archives nationales, AE-II-395)

Regent oder Regentin von Frankreich war der Titel, der der Person verliehen wurde, die dazu bestimmt war, königliche Rechte wahrzunehmen und das Königreich Frankreich während der Minderjährigkeit oder Abwesenheit des Königs zu regieren. Prinzen, Königinnen und Bischöfe waren mit der Regentschaft durch verschiedene Arten der Bestellung betraut worden. Das Ende dieser Regentschaft trat durch die Volljährigkeit des Königs, seine Rückkehr nach Frankreich oder sein Tod (im Fall des Königs Johann I.) ein.

Der Titel „Regent“ wurde erstmals 1316 nach dem Tod von Ludwig X. verwendet.[1] Der Bruder des verstorbenen Königs, Philipp der Lange, war der erste, der sich als Regent bezeichnete: regis Francorum (oder Francie) filius, regens regna Francie et Navarre – Sohn des Königs von Frankreich, Regent des Königreichs Frankreich und Navarra.[2][1]

Die Bezeichnung wurde üblich und später auch auf Suger von Saint-Denis, Adela von Champagne und Blanka von Kastilien bezogen.[3]

Ab dem 15. Jahrhundert bis zum Ende des Ancien Régime wurden Regentschaften fast durchweg von Frauen ausgeübt, die einzige Ausnahme war Philippe d’Orléans von 1715 bis 1723.[4]

Während der Revolution war der Comte de Provence, Bruder Ludwigs XVI., ausgewandert. Die Gesetzgebende Nationalversammlung entzog ihm mit Dekreten vom 18. Januar 1792 und 17. September 1792 seine Rechte auf die Regentschaft Frankreichs. Eine Woche nach der Hinrichtung Ludwigs XVI., am 28. Januar 1793, nahm der Graf mit der Erklärung von Hamm dennoch den Titel eines Regenten an.

Regentschaften gab es auch im Ersten und Zweiten Kaiserreich.

  1. a b Cosandey, S. 806
  2. Berger 1900, S. 416f
  3. Berger, 1900, S. 424f
  4. Cosandey, 1997, Fußnote 58, S. 818

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