Reichswehr

Reichswehr
Flagge der Reichswehr (1921–1933)
Führung
Oberbefehlshaber: Der Reichspräsident
Zuletzt: Paul von Hindenburg bzw. Adolf Hitler
Verteidigungsminister: Reichswehrminister
Zuletzt: Werner von Blomberg
Militärischer Befehlshaber: Der Reichswehrminister
Sitz des Hauptquartiers: Wünsdorf
Militärische Stärke
Aktive Soldaten: 115.000
Wehrpflicht: Keine
Wehrtauglichkeitsalter: Vollendetes 17. Lebensjahr
Geschichte
Gründung: 19. Januar 1919 als „Friedensheer“
Ablösung: 16. März 1935 (Wehrmacht),
1. Juni 1935 (Kriegsmarine)

Die Reichswehr war während der Weimarer Republik und in den ersten Jahren des Nationalsozialismus von 1921 bis 1935 „die Wehrmacht der Deutschen Republik“.[1] Die deutschen Streitkräfte waren in jener Zeit als Berufsarmee organisiert. Die Reichswehr bestand aus Reichsheer und Reichsmarine. Nachdem das Deutsche Heer im Januar 1919 aufgelöst worden war und in ein Friedensheer umgeformt werden sollte, beschloss die Reichsregierung im März 1919 die Bildung einer vorläufigen Reichswehr. Aufgrund der Bedingungen des Versailler Vertrages von 1919 unterlagen Umfang und Bewaffnung der Reichswehr starken Beschränkungen. Nach der von Adolf Hitler 1935 verkündeten „Wiedererlangung der Wehrhoheit“ (Wiedereinführung der Wehrpflicht u. ä.) ging die Reichswehr in der neuen Wehrmacht auf.

Die Reichswehr agierte als Staat im Staate, und ihre Führung war ein wichtiger politischer Machtfaktor innerhalb der Weimarer Republik. Teils unterstützte die Reichswehr wie im Ebert-Groener-Pakt die demokratische Staatsform, teils unterstützte sie mit der Schwarzen Reichswehr antidemokratische Kräfte. Die Reichswehr sah sich als Kaderarmee, welche die Expertise des alten kaiserlichen Militärs erhalten und somit die Basis für eine Wiederaufrüstung bilden sollte.

  1. Rainer Wohlfeil: Heer und Republik. In: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden. Band VI, Reichswehr und Republik (1918–1933). Manfred Pawlak, Herrsching 1983, ISBN 3-88199-112-3. S. 11–301, hier S. 107, Wohlfeil zitiert das Wehrgesetz vom 23. März 1921.

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