Rundfunkstaatsvertrag

Unterzeichnung des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens im Bundesrat am 3. April 1987

Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) war im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Verwaltungsabkommen zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schuf. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Mai 2019 angepasst.[1] Entgegen der Bezeichnung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen Staatsvertrag, sondern um ein bloßes Verwaltungsabkommen.[2] Zum 7. November 2020 wurde er durch den Medienstaatsvertrag abgelöst.

Neben dem eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag umfasste das Rundfunkrecht unter anderem den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Zu den ab März 2007 im Rundfunkstaatsvertrag ebenso geregelten Telemedien enthält z. B. das Telemediengesetz (TMG) des Bundes weitere Regelungen. Der Jugendmedienschutz ist seit April 2003 nicht mehr im Rundfunkstaatsvertrag, sondern im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt.

  1. siehe: Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 22. RÄStV
  2. Maurer/Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, S. 418.

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