Rundfunkveranstalter

Ein Rundfunkveranstalter, umgangssprachlich auch Rundfunksender, bietet der Allgemeinheit ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm an, für das er die inhaltliche Verantwortung trägt (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV).[1] Im Allgemeinen spricht man von Radiosender oder Fernsehsender.

Es wird unterschieden zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern. Die privaten kann man in kommerzielle und nichtkommerzielle unterteilen. Zu den öffentlich-rechtlichen gehören juristisch gesehen sowohl die unabhängigen, staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen wie auch staatliche Rundfunkveranstalter. Inländischer Staatsrundfunk ist in Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes unzulässig. Die meisten Länder der Europäischen Union verfügen heute über ein duales Rundfunksystem.

  1. Vgl. auch BVerfGE 97, 298, 310.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search