Stellvertretungsgesetz

Das Stellvertretungsgesetz (oder Stellvertretergesetz) aus dem Jahre 1878 führte eine Bestimmung der deutschen Verfassung weiter aus. Laut Art. 17 der Verfassung übernahm der Reichskanzler durch seine Unterschrift die Verantwortung für Anordnungen und Verfügungen des Kaisers. Durch das neue Gesetz konnte der Reichskanzler beantragen, dass Stellvertreter ernannt wurden, die anstelle des Reichskanzlers gegenzeichnen konnten. Ein Stellvertreter konnte sowohl für einzelne „Amtszweige“ als auch für alle „Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers“ ernannt werden. Letzteres ermöglichte die Einführung eines Vizekanzlers, obwohl dieser Begriff selbst im Gesetz nicht erscheint.

Otto zu Stolberg-Wernigerode war der erste allgemeine Stellvertreter des Reichskanzlers (1878–1881)

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