URBAN

Die Gemeinschaftsinitiative[1] URBAN (auch URBAN I genannt, gefolgt von URBAN II)[2] dient der wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung krisenbetroffener Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Stadtentwicklung.

Dies wird insbesondere als notwendig angesehen, da den Städten im Rahmen einer nachhaltigen städtischen Entwicklung und des Beitrags der Städte, insbesondere der Städte mittlerer Größe, eine besondere Rolle bei der Regionalentwicklung zukommt.[3]

  1. Vgl. Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl 1999 L 161/1). Die VO 1260/1999/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds aufgehoben (ABl. L 210/25). In der Verordnung 1083/2006/EG wird der Begriff „Gemeinschaftsinitiative“ nicht mehr verwendet.
  2. Vgl. dazu: Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung – URBAN II. C(2000) 1100 – Amtsblatt C 141 vom 19. Mai 2000.
  3. Vgl. dazu den 13. Erwägungsgrund und Art 3 Abs. 3 der VO 1260/1999/EG.

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