Unmittelbare Anwendbarkeit

Die unmittelbare Anwendbarkeit ist eine Rechtsfigur des Europarechts, die es Einzelpersonen ermöglicht, deren unmittelbar betroffene Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einzuklagen (Art. 288 AEUV).

Üblicherweise ist es ausschließlich Staaten, staatlichen Behörden oder EU-Behörden gestattet, Klagen vor dem EuGH einzubringen. Der Europäische Gerichtshof entschied allerdings im Falle Van Gend & Loos (1963) entgegen geltendem Völkerrecht, dass auch Einzelpersonen als Rechtssubjekte der EU anzusehen sind, die ihre Rechte und Pflichten im Bezug zum Europarecht direkt einklagen können und sich nicht zunächst an einzelstaatliche Organe richten müssen. Durch Abgabe gewisser Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft haben gewisse eindeutige, bedingungslose Vertragsverpflichtungen auch direkte Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten, deren Organe, sowie die Bürger der EU.


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