Unternehmensdelikt

Als Unternehmensdelikt bezeichnet man im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand, der hinsichtlich der Deliktsstadien nicht zwischen Versuch und Vollendung unterscheidet.

Es gibt echte und unechte Unternehmensdelikte. Gemeinsam ist allen Unternehmensdelikten, dass nach der gesetzlichen Wertung der Versuch und die Vollendung gleich strafwürdig und -bedürftig sind und damit aus kriminalpolitischen Gründen die Vollendungsstrafbarkeit vorverlagert wird.[1][2] Somit begeht bereits derjenige einen vollendeten Hochverrat nach § 81 StGB, der Handlungen vornimmt, die bei Vollendungsdelikten lediglich als Versuch zu werten wären.[3] Dies hat zur Folge, dass weder die beim Versuch mögliche fakultative Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB greift noch ein Rücktritt nach § 24 StGB möglich ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber bei den Unternehmensdelikten häufig die Möglichkeit einer tätigen Reue vor und damit die Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt.[4]

Der Begriff „Unternehmen“ hat hier keinen Bezug zum gleichnamigen Wirtschaftsbetrieb.

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 392/06 LS 2.
  2. kritisch Wolfgang Mitsch: Terrorbekämpfung durch Strafrechtsvorverlagerung. 16. Dezember 2014.
  3. vgl. Jürgen Baumann, Ulrich Weber, Wolfgang Mitsch, Jörg Eisele: Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl., 2016, § 22 Rn. 8.
  4. Ketewan Mtschedlischwili-Hädrich, Bernd Heinrich: Die Verwirklichungsstufen einer Straftat im deutschen und georgischen Strafrecht (Teil II). VII. Exkurs: Unternehmensdelikte. Deutsch-Georgische Strafrechtszeitschrift 2018, S. 1, 8.

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