Verbotsgesetz 1947

Basisdaten
Titel: Verbotsgesetz 1947
Langtitel: Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP
Abkürzung: VerbotsG
Typ: Bundesverfassungsgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Vereins- und Versammlungsrecht, Nebenstrafrecht
Datum des Gesetzes: Verbotsgesetz: 8. Mai 1945 https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_13_0/1945_13_0.pdf
Verbotsgesetz 1947: 17. Februar 1947 BGBl. Nr. 25/1947
Inkrafttretensdatum: 6. Juni 1945 bzw.
18. Februar 1947
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 177/2023
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Verbotsgesetz 1947, kurz VerbotsG, ist das derzeit gültige österreichisches Bundesverfassungsgesetz, mit dem die NSDAP verboten und die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt wird. Ausgangspunkt war das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), das von der provisorischen Staatsregierung Renner im bereits befreiten Wien beschlossen und am 6. Juni 1945 im Staatsgesetzblatt veröffentlicht wurde.[1] Alle Nationalsozialisten – Angehörige der NSDAP, SA, SS, NSKK, NSFK – mussten sich registrieren lassen, die Listen waren öffentlich aufzulegen, vorgesehen waren für sie Entlassungen und Verfahren vor einem Volksgericht. Rechtsdogmatisch wichtig begründete Wilhelm Malaniuk 1945 die Zulässigkeit der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes beim Verbotsgesetz: „Denn dabei handelt es sich um strafbare Handlungen, welche die Gesetze der Menschlichkeit so gröblich verletzen, dass solchen Rechtsbrechern kein Anspruch auf die Garantiefunktion des Tatbestandes zukommt.“[2]

Im Zuge einer umfassenden Novelle des Jahres 1947 wurde das Gesetz in Verbotsgesetz 1947 umbenannt und inhaltlich abgemildert.

Das Verbotsgesetz verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus, die meist verkürzend als „Wiederbetätigung“ bezeichnet wird. Als politische Delikte fallen die Straftatbestände des Verbotsgesetzes in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Das Gesetz steht, anders als andere Normen des Nebenstrafrechts und auch anders als das Strafgesetzbuch selbst, in Verfassungsrang.

Mit der Verbotsgesetz-Novelle 2023[3] (in Kraft getreten am 1. Jänner 2024) erhielt das Gesetz die umfassendste Änderung seit 1947. In formeller Hinsicht erhielt das Gesetz selbst erstmals einen Langtitel (Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP) und jeder Paragraf eine Überschrift. Darüber hinaus wurde die Sprache in einigen Teilen modernisiert und die Straftatbestände allesamt ihrer Struktur nach dem typischen Schema des StGB angeglichen. Inhaltlich hervorzuheben sind vor allem die Senkung des Strafrahmens des praktisch äußerst relevanten § 3g von ein bis zu zehn Jahren auf sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Diese Regelung ermöglicht nunmehr die Erledigung des Strafverfahrens durch Diversion. Darüber hinaus normiert der neu hinzugekommene § 3k nun einen Amtsverlust von Gesetzes wegen bei Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz; auch eine Verfolgung im Ausland begangener Wiederbetätigungsdelikte wurde durch die Novelle ermöglicht.

  1. BGBl Nr. 13/194.
  2. vgl. u. a. Claudia Kuretsidis-Haider in: NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit – Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR. 2012, S. 415. Claudia Kuretsidis-Haider Das Volk sitzt zu Gericht. 2006, S. 55 ff. Malaniuk, Lehrbuch, S. 113 u. 385.
  3. Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023), BGBl. I Nr. 177/2023

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