Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist eine Straftat, die in Deutschland in § 86 StGB normiert ist. Bei dem Delikt handelt es sich um ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Die Vorschrift wird als Staatsschutz- und abstraktes Gefährdungsdelikt klassifiziert und soll Propaganda für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern.[1] Dabei nimmt § 86 Abs. 2 StGB Bezug auf die Terroristenliste des EU-Ministerrates.
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