Verfolgung Unschuldiger

Die Verfolgung Unschuldiger ist in Deutschland gemäß § 344 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Die Tat gehört zu den echten Amtsdelikten.

Nach dem Legalitätsprinzip sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte einerseits verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO).[1] Das Unterlassen von Strafverfolgungsmaßnahmen kann als Strafvereitelung im Amt bestraft werden (§ 258, § 258a StGB). Bieten die Ermittlungen dagegen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, müssen andererseits die Ermittlungen eingestellt werden, ohne dass für die Strafverfolgungsbehörden ein Ermessen besteht (§ 170 StPO).[2] Auch die Vollstreckung gegen Unschuldige wird bestraft (§ 345 StGB).[3]

Durch die Strafbarkeit sollen zwei Rechtsgüter geschützt werden: „Zum einen die Grundrechte des zu Unrecht Beschuldigten. Und zum anderen die Zuverlässigkeit und Integrität der Rechtsordnung. Denn die Strafgerichte können nur dann ihre Arbeit richtig machen, wenn sie sich auf die Angaben von Polizisten, Staatsanwälten oder Richtern verlassen können.“[4]

  1. Verfolgung Unschuldiger Rechtslexikon.de, abgerufen am 19. Januar 2020
  2. BGH, Urteil vom 23. September 1960 - 3 StR 28/60
  3. Staatsanwaltschaft Justizportal Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 19. Januar 2020
  4. Wolfgang Ihl: Polizei-Kommissar wegen Verfolgung Unschuldiger verurteilt. Saarbrücker Zeitung, 23. Juli 2015, abgerufen am 24. September 2020.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search