Verordnung

In Deutschland und Österreich ist eine Verordnung (VO) eine an eine Personengruppe gerichtete, generell-verbindliche Rechtsnorm, die durch ein Regierungs- oder Verwaltungsorgan (Exekutive) erlassen wird.[1] Dazu bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. In der Schweiz gibt es neben Verordnungen der Regierung auch Parlaments- und Gerichtsverordnungen. Der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln kann, und ihr Wirkungsbereich sind im deutschsprachigen Raum unterschiedlich. Sie wird auch Rechtsverordnung genannt.

In der Rechtsordnung anderer Staaten ist eine Verordnung ein Rechtsakt, der durch die Regierung oder ein Verwaltungsorgan erlassen wird.

In der Normenhierarchie[2] stehen Rechtsverordnungen im Rang unterhalb der förmlichen Gesetze (Parlamentsgesetze), aber oberhalb von Satzungen und Verwaltungsvorschriften.

In der EU ist eine Verordnung ein Rechtsakt, der nach Verabschiedung durch die Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung hat, d. h. nicht wie eine Richtlinie durch die nationalen Parlamente in innerstaatliche Gesetze umgesetzt werden muss.

  1. Klaus Weber: Rechtsverordnung. In: Carl Creifelds: Begründer; Klaus Weber: Herausgeber.; Gunnar Cassardt: Bearbeiter et al. (Hrsg.): Rechtswörterbuch. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69046-4, S. 1081–1082 (Artikel 80 GG ermächtigt die Bundesregierung, einen Bundesminister*in oder die Landesregierung (nicht einzelne Landesminister, aber Subdelegationsermächtigung möglich) Rechtsverodnungen zu dekretieren.).
  2. Christoph Gusy: Die Normenhierarchie (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jura.uni-bielefeld.de (ohne Jahr)

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