Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht ist ein Begriff aus dem Stellvertretungsrecht gemäß der §§ 164 ff. BGB. Soweit kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft vorliegt, darf in fremdem Namen gehandelt werden. Hier greift die Vertretungsmacht ein. Dabei handelt es sich um die Berechtigung eines Vertreters, für den Vertretenen im Außenverhältnis rechtswirksam zu handeln. Unterschieden werden die gesetzliche Vertretungsmacht, etwa die der Eltern für ihr Kind gemäß § 1629 BGB oder die des Pflegers gemäß § 1909 BGB und die einseitig erklärte Vollmacht, die rechtsgeschäftlich eingeräumt wird.


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