Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in § 86a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützte Rechtsgüter sind nach herrschender Meinung der demokratische Rechtsstaat und der politische öffentliche Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung ist nicht notwendig.[1]

  1. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. 2 BvR 2202/08, Volltext = NJW 2009, 2805.

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