Wappen Schleswig-Holsteins

Landeswappen Schleswig-Holsteins[1] entsprechend dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011[2]
(nur amtliche Verwendung)
Schwarzweißes Landeswappen für behördlichen Druck auf Blankobogen[3]
Landessymbol Schleswig-Holsteins
freie Verwendung
(Jedermann-Wappen)
Landeswappen Schleswig-Holsteins entsprechend dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der ursprünglichen Fassung, wie als Wappenmuster hinterlegt im Landesarchiv Schleswig-Holstein in Abt. 419 Nr. 2

Das Wappen Schleswig-Holsteins ist im „Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein“ vom 18. Januar 1957 wie folgt definiert:[4] „Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt.“

Das Wappen selbst ist im Anhang zu § 3 des Gesetzes abgedruckt, die Anlage wurde 2011 neu veröffentlicht mit der Begründung „Die dem Gesetz als Anlagen beigefügten Muster des Landeswappens … sind durch die grafisch optimierte Darstellung des Landeswappens[1] zu ersetzen, die im Zuge der Vereinheitlichung des Corporate Design der Landesverwaltung eingeführt worden ist.“[2] In der parlamentarischen Aussprache wurde erklärt, dass eine „Anpassung an die heutigen Standards erforderlich gewesen sei. Auf Nachfrage [wurde] erklärt … , die Optimierung habe darin bestanden, bestimmte Linienführungen grafisch so zu optimieren, dass die Wappen bei einer Verkleinerung oder Vergrößerung von der Proportion her jeweils gleich wirkten. Außerdem seien auch die Farben jetzt nach DIN-Normen beschrieben worden.“[2] Am 27. August 2013 änderte sich das Corporate Design der Landesverwaltung.[5]

Landesbehörden und Notare „führen das Landeswappen... Sie dürfen das Landeswappen nicht in abgewandelter Form verwenden.“[6] Jede andere Verwendung des Landeswappens ist vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht) zu genehmigen.[6]

  1. a b Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11
  2. a b c Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321;
    Gesetz 1494/2011,
    Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011
    Vorgänge
  3. Drucksache 17/0714, Zitat: „Darüber hinaus werden die meisten Landesdienststellen in ihrer Korrespondenz fortan ein schwarzweißes Landeswappen nutzen, welches direkt aus der entsprechenden Dokumentvorlage über den Drucker am Arbeitsplatz auf Blankobögen gedruckt werden wird.“
  4. Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 1957, Nr. 5, vom 28. Januar 1957, Seite 29;
    Gesetz 283/1957,
    Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1957
  5. Landtagsdrucksache 18/1116 marken-manual.sh
  6. a b Landesverordnung zur Durchführung des Hoheitszeichengesetzes (Hoheitszeichenverordnung – HoheitsVO) vom 26. Januar 2012 in der Fassung vom 11. Januar 2022

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