Wiederverlautbarung

Eine Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften erfolgt in Österreich auf Bundesebene nach Art. 49a B-VG (bzw. bis 1981 nach dem Wiederverlautbarungsgesetz)[1] und es kann dadurch lediglich bestehendes Recht neu festgestellt, nicht aber inhaltlich verändert werden, sog. „Normidentität“ (siehe z. B. hierzu § 2 WVG). Entsprechende Vorschriften bestehen auf Landesebene in den jeweiligen Landesverfassungen.

  1. Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juni 1947 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften - Wiederverlautbarungsgesetz - WVG, öBGBl. 114/1947.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search