Zivilprozessordnung (Deutschland)

Basisdaten
Titel: Zivilprozessordnung
Früherer Titel: Civilprozeßordnung, Zivilprozeßordnung
Abkürzung: ZPO (früher CPO)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilprozessrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 310-4
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Januar 1877
(RGBl. S. 83)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1879
Neubekanntmachung vom: 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202,
ber. 2006 I S. 431,
ber. 2007 I S. 1781)
Letzte Änderung durch: Art. 5 und 6 G vom 8. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 272 vom 12. Oktober 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
13. Oktober 2023
(Art. 31 G vom 8. Oktober 2023)
GESTA: C022
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und trat in der ursprünglichen Fassung am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie sollte „praktisch brauchbar und zweckmäßig“ sein und „den Rechtsstreit auf dem einfachsten, kürzesten und sichersten Wege seiner Entscheidung“ zuführen.[1]

Sie regelt die Einleitung, Durchführung und Beendigung bürgerlicher Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG). Das sind die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof (§ 12 GVG).

Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wurde durch die Reichsgesetzgebung nicht näher bestimmt, weil er in genauer Weise nicht für alle deutschen Bundesstaaten gemeinsam festgestellt werden konnte.[2] Sie sind jedoch von den anderen Zivilsachen zu unterscheiden, die auch vor die ordentlichen Gerichte gehören, aber nicht nach der ZPO entschieden werden. Das sind die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Als „Mutter aller Prozessordnungen“ wird für das Verfahren der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, das erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts normiert wurde, auf Teile der ZPO verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind (§ 173 VwGO, § 155 FGO, § 46 Abs. 2 ArbGG und § 202 SGG). In der StPO wird in § 37 nur für das Zustellungsverfahren auf die Regeln der ZPO verwiesen.

  1. Hahn, Mugdan: Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 2, Abt. 1, S. 115.
  2. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 623. zeno.org, abgerufen am 25. November 2021.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search