Gewaltenteilung

Gewaltenteilung zur Macht­be­gren­zung, durch Ver­teilung der Staats­gewalt auf ge­trennte Hoheits­bereiche.

Die Gewaltenteilung, in Österreich auch Gewaltentrennung, ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip der Verfassung eines Rechtsstaats. Sie bedeutet, dass ein und dieselbe Institution grundsätzlich nicht verschiedene Gewaltenfunktionen ausüben darf, die unterschiedlichen Hoheitsbereichen staatlicher Gewalt zugeordnet sind. Sie bedeutet aber auch, dass eine Person nicht verschiedenen Institutionen angehören darf. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Vollziehung ist der Überbegriff für Verwaltung und Justiz, die beide organisatorisch dem Grundsatz nach streng getrennt sind. Die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane dient dem Zweck der Macht­begrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit.

Aristoteles hat den Entwurf der Gewaltenteilung für das christlich-abendländische Staatsdenken vorweggenommen. Ihre neuzeitliche Fortsetzung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften der Aufklärer John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten. Heute ist Gewaltenteilung Bestandteil jeder modernen Demokratie; ihre Ausprägung variiert jedoch stark von Land zu Land. Sie ist Gegenstand der Staatswissenschaften.

Das klassische Modell der Gewaltenteilung wird heutzutage vielfältig erweitert.[1] Grundmodell ist die horizontale Aufteilung der rechtlichen Kompetenzen (Regelungsmacht) im Staat von Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie Rechtsprechung auf eigens dafür geschaffene Staatsorgane.[2] Neben der Machtkontrolle dient diese Zuweisung spezifischer Funktionen an eigens dafür eingerichtete Organe auch einer organadäquaten Funktionenteilung,[3] das heißt einer zweckdienlich spezialisierten Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben. Außer der horizontalen gibt es eine vertikale Verteilung rechtlicher Kompetenzen: im Bundesstaat insbesondere zwischen dem Bund und den Gliedstaaten,[4] im Völkerrecht zwischen den Nationalstaaten und den supranationalen Organisationen, so z. B. in der Europäischen Gemeinschaft.[5]

Neben der Forderung nach einer Verteilung der rechtlichen Kompetenzen tritt jene nach einer ausgewogenen Verteilung der realen Gewalten. Als Prinzip internationaler Machtbalance hat der Gedanke des europäischen Gleichgewichts jahrhundertelang die europäische Außenpolitik beeinflusst. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist an seine Stelle die Forderung nach einem Polyzentrismus der globalen Machtverteilung getreten.[6] Auf eine ausgewogene Verteilung tatsächlicher Macht richtet sich auch die Forderung nach Balancen im System der sozialen Gewalten. So soll ein Kartellrecht einer Konzentration wirtschaftlicher Macht und ein Medienrecht einer Monopolisierung der Macht über die öffentliche Meinung entgegenwirken.[7]

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  1. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 I, II 2.
  2. Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 III.
  3. Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 II 3.
  4. Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, §§ 9 IV, 39 I 1.
  5. Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, §§ 10 III, 40 I, V.
  6. Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 I 3.
  7. Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, §§ 26 VI, 28 IV 4, 31 I 2.

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